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Neue Förderprogramme für die energetische Sanierung

Sanierungsmaßnahmen von der Steuer absetzen | Neuerungen im KfW-Förderprogramm

Vielleicht tragen Sie sich mit dem Gedanken an eine Dachsanierung, vielleicht planen Sie aber auch den Neubau in Holzbauweise – oder gar die energetische Sanierung Ihrer gesamten Wohnimmobilie. Was auch immer Sie vorhaben: Das Jahr 2020 hält für Eigentümer und Bauherren eine Vielzahl neuer Möglichkeiten bereit, um die energetische Sanierung von Bestandsimmobilien sowie den Neubau von Energieeffizienzhäusern finanziell zu fördern.

Sowohl das Steuerrecht als auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) haben zum Jahreswechsel einige Neuerungen aufzuweisen, von denen Sie und Ihre Bauprojekte profitieren können. Unsere Experten zeigen Ihnen, wie Sie nach dem neuen §35c Einkommensteuergesetz die Kosten für die energetische Sanierung älterer Bestandsimmobilien in Ihrer Steuererklärung geltend machen können – und was sich am Förderprogramm der KfW geändert hat.

KfW-Förderung für energetische Sanierungen: Was ist neu?

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterstützt deutschlandweit sowohl energetische Sanierungsmaßnahmen an Bestandsimmobilien als auch die energieeffiziente Umsetzung von Neubauten durch eine Vielzahl unterschiedlicher Förderprogramme. Die zinsgünstigen Förderkredite der KfW gehen dabei zumeist mit Tilgungszuschüssen einher. Und einige dieser Tilgungszuschüsse wurden zum 24. Januar 2020 deutlich angehoben.

Sanierung zum KfW-Effizienzhaus

Wer ein Wohnhaus nach Vorgaben der KfW zum Energieeffizienzhaus umrüstet oder entsprechend sanierten Wohnraum kauft, kann ab Januar 2020 einen um 12,5 % erhöhten Tilgungszuschuss in Anspruch nehmen. Auf wie viel Prozent der Gesamtkosten für die energetische Sanierung der Tilgungszuschuss damit insgesamt anwächst, variiert je nach angestrebtem Energieeffizienz-Level und Anzahl der Wohneinheiten innerhalb der sanierten Immobilie.

Neubau von KfW-Effizienzhäusern

Wer seinen Neubau nach den Vorgaben der KfW als Energieeffizienzhaus umsetzt oder einen solchen Neubau kauft, kann dafür seit Januar 2020 ebenfalls einen 10% höheren Tilgungszuschuss beantragen. Außerdem steigt die maximale Kredithöhe für diese Käufe und Bauvorhaben von bisher 100.000 Euro auf 120.000 Euro. Die exakte Höhe des Zuschusses variiert auch hier je nach Energieeffizienz-Level der Immobilie.

Weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung

Sanierungsmaßnahmen, die nicht dazu dienen, den KfW-Effizienzhaus-Standard zu erreichen, werden ebenfalls mit einem 12,5% höheren Tilgungszuschuss gefördert. Das macht insgesamt 20% von maximal 50.000 Euro Kredit pro sanierter Wohneinheit aus.

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Förderung für die Heizungssanierung

Neben den erhöhten Tilgungszuschüssen gibt es seit dem 01.01.2020 noch eine weitere Neuerung: Die finanzielle Förderung von Einzelmaßnahmen zur Heizungssanierung fällt ab sofort nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der KfW. Diese fördert zwar weiterhin Nah- und Fernwärme sowie die Optimierung von Heizungsanlagen, doch die meisten Einzelmaßnahmen, die die Energieeffizienz von Heizungsanlagen betreffen, sowie Maßnahmenpakete zu Heizungs- und Lüftungsanlagen sind nun Aufgabe des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Energetische Sanierung von der Steuer absetzen: Was bedeutet der neue §35c Einkommensteuergesetz?

Das neue „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ ist am 31. Dezember 2019 in Kraft getreten. Es ermöglicht Bauherren, bestimmte Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohnimmobilien von der Steuer abzusetzen. Die Sanierungsmaßnahmen werden dabei einzeln kalkuliert: Jede kann zu 20% von der Steuer abgesetzt werden. Dabei besteht allerdings eine Obergrenze für die Summe aller an ein- und demselben Gebäude durchgeführten Sanierungsmaßnahmen. Bis zum Ende der Förderzeit können Eigentümer maximal 40.000 € pro Immobilie geltend machen. Aktuell ist das Programm auf zehn Jahre angelegt, sodass Sanierungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen sein müssen, um steuerlich relevant zu werden.

Außerdem wird die Steuerermäßigung nicht auf einen Schlag fällig, sondern in Form einer gestaffelten Ermäßigung über drei Jahre hinweg. In dem Jahr, in dem eine Sanierungsmaßnahme abgeschlossen wird, darf sie in die Steuererklärung aufgenommen werden. In diesem ersten Jahr und auch im Jahr darauf können jeweils maximal 7% der Kosten geltend gemacht werden – was maximal 14.000 € pro Jahr entspricht. Im dritten Jahr können dann noch einmal maximal 6% der Kosten angesetzt werden, was maximal 12.000 € ausmacht.

Diese Maßnahmen zur energetischen Sanierung können Sie von der Einkommensteuer absetzen

Um förderfähig zu sein, muss eine Sanierungsmaßnahme dazu beitragen, bestimmte gesetzlich vorgegebene Wärmedurchlasskoeffizienten zu erreichen. Für denkmalgeschützte Gebäude und für Immobilien, deren Bausubstanz aus anderweitigen Gründen als besonders erhaltenswert gilt, liegen diese Werte allerdings ein Stück niedriger. Gilt Denkmalschutz oder Erhalt der Bausubstanz nur für bestimmte Teile eines Gebäudes, müssen die übrigen Bauteile die nicht reduzierten Werte erreichen, um gefördert zu werden.

Die folgenden Sanierungsmaßnahmen können Sie dabei sowohl einzeln als auch in Kombination von der Steuer absetzen:

  • Austausch/Einbau von Dachdämmung

  • Austausch/Einbau von Wärmedämmung in Geschossdecken

  • Einbau/Austausch von Wärmedämmung in Wänden

  • Modernisierung von Fenstern/Außentüren

  • Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage

  • Erneuerung der Heizungsanlage

  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als zwei Jahre)

  • digitale Smart-Home-Technologie zur Optimierung des Energieverbrauchs

Darüber hinaus können dank des neuen Einkommensteuergesetzes auch die Kosten für einen professionellen Energieberater zu 50% steuerlich geltend gemacht werden.

Unsere Experten beantworten Ihre offenen Fragen!

So machen Sie Maßnahmen zur energetischen Sanierung steuerlich geltend

Der neue §35c fördert ausschließlich Sanierungsmaßnahmen, die durch Eigentümer an privaten Wohnimmobilien vorgenommen werden, die älter als zehn Jahre sind und die sie vor allem selbst nutzen. Folglich ist es für Eigentümer nicht möglich, die energetische Sanierung an vermieteten Bestandsimmobilien oder Gewerbeimmobilien von der Steuer abzusetzen – oder zumindest nicht nach dem neuen §35c. Es gibt durchaus andere Möglichkeiten, Teile einer Sanierung steuerlich geltend zu machen. Nur müssen sich Eigentümer und Bauherren dabei für eine Form des Steuerabzugs entscheiden: Das neue Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht schließt Doppelförderungen kategorisch aus.

Doppelförderung ausgeschlossen

Maßnahmen zur energetischen Sanierung können selbstverständlich nicht zweimal von der Steuer abgesetzt werden. Wurden sie bereits als Handwerkerleistungen gemäß § 35a Einkommensteuergesetz abgesetzt, ist die Absetzung nach § 35c Einkommensteuergesetz nicht mehr möglich. Dies gilt auch für die energetische Sanierungen von selbst genutzten Wohngebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, sowie für Sanierungsarbeiten an Gebäuden in Sanierungsgebieten bzw. städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Diese können entweder gemäß § 10f Einkommensteuergesetz aufgrund des baurechtlichen Sonderstatus dieser Immobilien für eine Steuerbegünstigung berücksichtigt werden – oder nach dem neuen §35c.

Gleichzeitig bedeutet das Verbot der Doppelförderung aber auch, dass Sanierungsarbeiten, die bereits durch ein staatliches Förderprogramm bzw. ein Förderprogramm der Bundesländer unterstützt werden, nicht zusätzlich in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Das genaue Rechnen vor der Antragstellung rentiert sich für Bauherren nun mehr denn je: Sie können beispielsweise entweder den Steuerabzug nach §35c oder das neue Förderprogramm der KfW nutzen

Die beste Beratung rund um die individuelle Förderung für Ihr Bauprojekt

Ganz gleich, ob Sie die energetische Sanierung Ihrer Immobilie in Holzbauweise oder einfach nur die Dachsanierung planen: In einem qualifizierten Zimmereifachbetrieb in Ihrer Region finden Sie die besten Ansprechpartner in allen Belangen rund um die neuen Förderprogramme. Der Zimmermeister Ihres Vertrauens kann Ihnen dabei nicht nur als Berater zur Seite stehen, wenn es darum geht, ein individuelles Sanierungspaket für Ihre Immobilie zusammenzustellen und den entsprechenden Förderantrag auszufüllen – er ist auch Garant für die Förderfähigkeit Ihres Projekts.

Um sich für die Steuerermäßigung und auch für die Förderung durch die KfW zu qualifizieren, müssen Maßnahmen zur energetischen Sanierung nämlich von einem Fachunternehmen durchgeführt und auch nach amtlich vorgegebenem Muster bescheinigt werden. Arbeiten, die durch den Bauherren selbst durchgeführt werden, können nicht berücksichtig werden.

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